Um den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und präventiv reagieren zu können, ist der Angestellte verpflichtet, bereits den Versuch der Einflußnahme unaufgefordert und ohne schuldhaftes Verzögern anzuzeigen. Welche Folgerungen der Arbeitgeber hieraus zieht, ist davon unabhängig. Die Verpflichtung des Angestellten entfällt insbesondere nicht schon deshalb, weil der Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen aus Sicht des Angestellten nicht tätig geworden ist, da es im Ermessen des Arbeitgebers liegt, wie er auf die Anzeige des Angestellten reagiert. Die Missachtung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Angestellten erfüllt zwar keine Strafgesetze, kann jedoch,insbesondere bei mehrmaligem Verstoß, zu einem Kündigungsgrund führen.

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