Die Zustimmung des Arbeitgebers kann stillschweigend und ausdrücklich erteilt werden. Eine stillschweigende Zustimmung ist anzunehmen, wenn Zuwendungen von geringem Wert nach der allgemeinen Verkehrssitte als üblich zu bewerten sind und daher das Entgegennehmen unbedenklich erscheint (z.B. Kalender, Kugelschreiber). Die stillschweigende Zustimmung ist anzunehmen, wenn eine Gegenleistung des Beschenkten aufgrund der Geringwertigkeit nicht erwartet wird oder gar nicht möglich ist (Trinkgeld des Briefträgers zu Neujahr). Ab wann eine Sache als geringwertig anzusehen ist, hängt von den persönlichen Umständen des Empfängers und seinen beruflichen Aufgaben ab. Im Zweifel ist der Angestellte verpflichtet, die ausdrückliche Zustimmung zu beantragen. Eine absolute Obergrenze ist derzeit bei 25 EUR gegeben, jedoch ist beispielsweise bei einem Betriebsprüfer oder einem im Beschaffungswesen tätigen Angestellten die Obergrenze deutlich zu vermindern. Die stillschweigende Zustimmung ist auch anzunehmen, wenn das Angebot seinen Grund in der Verkehrssitte und der Höflichkeit hat und der Angestellte bei einer Verweigerung gegen gesellschaftliche Konventionen verstoßen würde. Dies gilt zum Beispiel bei kostenloser Bewirtung aus Anlass einer dienstlichen Besprechung oder die Fahrt zum Flugplatz zur Erleichterung der Abwicklung des Geschäftes. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass keine Sonderbehandlungen oder über das gesellschaftlich Übliche hinausgehende Leistungen erbracht werden.

Die ausdrückliche Zustimmung muss vor der Annahme erteilt werden, die bloße Anzeige reicht nicht aus. Da jedoch bereits der Eindruck der Befangenheit und der Manipulation verhindert werden soll, ist im Regelfall die Zustimmung zu nicht geringwertigen Zuwendungen zu untersagen. Keinesfalls darf sie erteilt werden, wenn mit der Zuwendung offensichtlich eine Beeinflussung beabsichtigt war. Die Zustimmung, die schriftlich erteilt werden sollte, kann auch mit einer Auflage (z.B. Weitergabe oder finanzielle Zuwendung an eine soziale Einrichtung) gekoppelt werden. Die Weitergabe an Kollegen oder Betriebsteile beinhaltet jedoch die Gefahr der allgemeinen Beeinflussung und sollte daher nicht angeordnet werden.

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