1Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§§ 43 a, 71 Absatz 4 SGB XI) erbracht, sind die Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung neben Aufwendungen nach § 9b Absatz 2 bis zur Höhe der Hälfte der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig. 2Wird die Pflege vollstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht, gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung in

 

1.

Pflegegrad 2: 266 Euro je Kalendermonat,

 

2.

Pflegegrad 3: 549 Euro[1] [Bis 31.12.2023: 522 Euro] je Kalendermonat,

 

3.

Pflegegrad 4: 733 Euro[2] [Bis 31.12.2023: 698 Euro] je Kalendermonat,

 

4.

Pflegegrad 5: 908 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 863 Euro] je Kalendermonat.

3Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden die Beträge nach Satz 1 und 2 halbiert; im Übrigen sind Unterbrechungen bereits bei der Bemessung der Beträge berücksichtigt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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