1.

Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Be-handlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

 

a)

Allgemeinmedizin,

 

b)

Augenheilkunde,

 

c)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

 

d)

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

 

e)

Innere Medizin,

 

f)

Kinder- und Jugendlichenmedizin,

 

g)

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

 

h)

Neurologie,

 

i)

Phoniatrie und Pädaudiologie,

 

j)

Psychiatrie und Psychotherapie,

 

k)

Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

 

l)

Urologie.

 

2.

Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

 

a)

einer Ärztin oder einem Arzt,

 

b)

einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psycho-therapeuten,

 

c)

einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeuten oder

 

d)

einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Interventionen verfügen.

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