Sämtliche nach dem SGB V oder den Beihilfevorschriften vorgesehenen Zuzahlungen, Kostenanteile und Eigenbehalte sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV). Als Zahlungen nach SSR V kommen insbesondere in Betracht:

Nicht beihilfefähig sind ferner:

  • Sach- und Dienstleistungen (sofern nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet), wobei allgemein Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel als Sachleistungen gelten (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV),
  • für den Ehegatten entstandene Aufwendungen i. S. der §§ 6 bis 10 BhV, sofern dessen Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung 18.000 EUR überstiegen (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV),
  • Aufwendungen, soweit Schadensersatz von Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BhV),
  • Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen, ausgenommen die nachgewiesenen Sachkosten (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV).

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