Sämtliche nach dem SGB V oder den Beihilfevorschriften vorgesehenen Zuzahlungen, Kostenanteile und Eigenbehalte sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV). Als Zahlungen nach SSR V kommen insbesondere in Betracht:
- Zuzahlungen bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sowie für Fahrtkosten und Haushaltshilfen (§ 61 Satz 1 SGB V),
- Zuzahlungen bei Heilbehandlungen und häuslicher Krankenpflege (§ 61 Satz 3 SGB V),
- Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung, stationärer Vorsorge und Rehabilitation (§ 61 Satz 2 SGB V),
- Praxisgebühr bei ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Versorgung von 10 EUR je Quartal (§ 61 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 4 SGB V).
Nicht beihilfefähig sind ferner:
- Sach- und Dienstleistungen (sofern nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet), wobei allgemein Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel als Sachleistungen gelten (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV),
- für den Ehegatten entstandene Aufwendungen i. S. der §§ 6 bis 10 BhV, sofern dessen Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung 18.000 EUR überstiegen (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV),
- Aufwendungen, soweit Schadensersatz von Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BhV),
- Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen, ausgenommen die nachgewiesenen Sachkosten (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV).
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