Diese Beschäftigten sind nicht auf die Inanspruchnahme von Sach- und Dienstleistungen verwiesen. Sie genießen folglich wie Beamte Freizügigkeit z. B. hinsichtlich der Inanspruchnahme von privatliquidierenden Ärzten und Psychotherapeuten, Arznei- und Hilfsmitteln, Heilbehandlungen, Wahlleistungen eines Krankenhauses und anderen medizinischen Leistungen. Bei ihnen werden – wie auch sonst – die gewährten Kassenleistungen auf die beihilfefähigen Leistungen angerechnet. Eine fiktive Anrechnung zustehender, aber nicht beanspruchter Leistungen erfolgt nicht. Da die Kassen, wenn überhaupt, bei über die Kassenversorgung hinausgehenden Aufwendungen nur die Vertragssätze erstatten, erweist sich die Freizügigkeit angesichts der Kostenunterdeckung nicht als großes Zugeständnis.

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