Diese haben ebenfalls die zuvor genannte Freizügigkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, müssen sich aber die Anrechnung nicht nur der gewährten, sondern der zustehenden Leistungen nach § 5 Abs. 3 Satz 4 und 5 BhV (fiktiver Leistungsanteil: Arznei- und Verbandmittel = 100 v. H., andere Aufwendungen = 50 v. H.) gefallen lassen.

Da bei außerhalb des öffentlichen Dienstes tätigen Angehörigen eines Beschäftigten sich nicht ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber über § 257 Abs. 1 SGB V an den Beiträgen für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung beteiligt, können nur gewährte, nicht aber zustehende (fiktive) Kassenleistungen auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechnet werden.[1]

Die freiwillig gesetzlich Krankenversicherten (mit oder ohne Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V) eingeräumte Freizügigkeit berechtigt sie, auch bei zahnärztlicher Versorgung nicht von der Kasse bereitgehaltene Leistungen zu beanspruchen. Dies gilt besonders für Inlays (Einlagenfüllungen), implantologische sowie funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen. Die Aufwendungen sind im Rahmen der BhV, ggf. unter Anrechnung im Einzelfall gewährter Kassenleistungen, beihilfefähig. Desgleichen steht ihnen die Möglichkeit offen, privat liquidierende Zahnärzte in Anspruch zu nehmen. Die Aufwendungen für Zahnersatz sind entsprechend dem Beispiel unter Nr. 14.2 beihilfefähig, allerdings unter Beachtung der Ausführungen am Ende dieser Nummer.

[1] Abschnitt I Nr. 1 des BMI-RdSchr. v. 10.05.1971 (GMBl. S. 217).

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