BAG, Urteil v. 19.11.2019, 7 AZR 311/18

§ 31 Abs. 3 TV-L, wonach einer/einem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren übertragen werden kann, greift – wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber besteht – nur ein, wenn bereits vor der befristeten Übertragung der Führungsposition ein unbefristetes oder ein mindestens für die Dauer der beabsichtigten Führungstätigkeit befristetes Arbeitsverhältnis begründet war.

Zudem endet der Arbeitsvertrag, welcher nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TV-L wirksam zum Zweck der Erprobung befristet war, mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit unabhängig davon, ob sich die/der Beschäftigte in der Führungsposition bewährt hat oder nicht.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 1.4.2010 bei der beklagten Körperschaft des öffentlichen Rechts als akademischer Mitarbeiter am Institut für angewandte Informatik und formale Beschreibungsverfahren beschäftigt, zuletzt aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 27.1.2014 für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 30.9.2015. Der TV-L fand auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Am 18.2.2015 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach dem Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer der Fakultät für Elektrotechnik und Informa­tionstechnik (ET IT) übertragen wurde. Dieser Vertrag sollte nach dem eindeutigen Wortlaut den Vertrag vom 27.1.2015 ersetzen und gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG i. V. m. § 31 TV-L befristet bis zum 28.2.2017 abgeschlossen werden, weil die Befristung zur Erprobung (‚Führung auf Probe’) erfolge. Nachdem dem Kläger am 12.10.2016 mitgeteilt wurde, dass der Vertrag mangels Bewährung in der Position als Geschäftsführer nicht verlängert werde, erhob dieser Klage. Er vertrat hierbei die Auffassung, dass nach § 31 Abs. 3 TV-L ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei, da er sich in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Fakultät ET IT bewährt habe. Jedenfalls habe er nach dieser Tarifregelung einen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden unbefristeten Arbeitsvertrags. Hilfsweise machte er geltend, dass die Befristung des Arbeitsvertrags vom 18.2.2015 nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei, da die Erprobungsdauer von 2 Jahren nicht angemessen sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das BAG entschied, dass sich entgegen der Ansicht des Klägers das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 TV-L "automatisch" in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gewandelt hatte. Es konnte hierbei dahinstehen, ob die Tarifbestimmung in § 31 Abs. 3 Satz 4 TV-L unter bestimmten Voraussetzungen die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anordneten; denn die Parteien hatten vorliegend ein befristetes Arbeitsverhältnis i. S. d. § 31 Abs. 1 TV-L vereinbart und nicht nach § 31 Abs. 3 TV-L. Die Auslegung dieser Vorschrift ergebe, dass sie nur dann eingreife, wenn bereits vor der befristeten Übertragung der Führungsposition ein unbefristetes oder ein mindestens für die Dauer der beabsichtigten Führungstätigkeit befristetes Arbeitsverhältnis begründet war. Dies zeige u. a. die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 4 TV-L für den Zeitpunkt des Ablaufs der Erprobungszeit. Danach werde bei Bewährung die Führungsfunktion auf Dauer übertragen, ansonsten erhalte der/die Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. Die Vorschrift regele somit die Arbeitsbedingungen in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis; es gehe um die nur befristete Übertragung einer anderen Tätigkeit (vergleichbar mit § 14 TV-L) und nicht um die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses.

Insoweit fand vorliegend § 31 Abs. 3 TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung; denn bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 18.2.2015 bestand lediglich das bis zum 30.9.2015 befristete Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags vom 27.1.2014, welcher jedoch durch den neuen Vertrag ersetzt werden sollte.

Weiter urteilte das BAG, dass aus § 31 Abs. 1 TV-L nicht folge, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe. Es konnte insoweit dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger in der Position als Geschäftsführer der Fakultät ET IT bewährt hatte; denn § 31 Abs. 1 TV-L sehe für den Fall der Bewährung weder einen Wegfall der Befristung noch einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor, sodass das befristete Probearbeitsverhältnis mit Ablauf der Vertragslaufzeit ende ebenso wie jeder andere befristete Arbeitsvertrag; denn während § 31 Abs. 3 TV-L in Satz 4 ausdrücklich eine Regelung für den Fall der Bewährung enthalte, fehle eine solche Bestimmung in § 31 Abs. 1 TV-L. Zudem sei der Arbeitgeber auch bei Bewährung grundsätzlich frei, einen Fortsetzungsarbeitsvertrag abzuschließen oder nicht.

Zudem war die Dauer der Befristung nach Auffassung des BAG hier angemessen; die vorliegende Befristung war durch den Sachgrund der Erprobung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt. Auch wenn normalerweise für diesen Fall eine zeitliche Dauer von...

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