LAG Köln, Urteil v. 30.6.2017, 4 Sa 939/16

Eine Vorbeschäftigung, in der der Arbeitnehmer bereits mit den gleichen Aufgaben betraut war, spricht regelmäßig gegen den Sachgrund der Erprobung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten seit September 2014 auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags als Leiter "Mechanische Fertigung" sowie als "Leiter Produktionsprozesse/Lean-Management" beschäftigt. Vereinbart war eine 6-monatige Probezeit, danach sollte eine unbefristete Beschäftigung folgen. Die Parteien vereinbarten mit Nachtragsvertrag vom 26.2.2015 dann eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.9.2015. Im Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis wie vereinbart zum 30.9.2015 enden werde, da keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestünde. Hiergegen klagte der Kläger.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die in dem Nachtragsvertrag vom 26.2.2015 nachträglich vereinbarte Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam sei; denn die vorliegende Befristung war nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das Gericht führte hierzu aus, dass der Sachgrund der Erprobung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG nicht vorliege, wenn die Dauer der Probezeit in keinem angemessenen Verhältnis zur geplanten Tätigkeit stehe oder wenn, wie hier, der Arbeitgeber bereits ausreichend Zeit hatte, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen. Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer wie im Streitfall mit ähnlichen Arbeitsaufgaben betraut war, spreche i. d. R. gegen den Sachgrund der Erprobung. Im vorliegenden Fall war der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede bereits fast 6 Monate mit den gleichen Aufgaben bei der Beklagten beschäftigt. Es war hierbei auch irrelevant, dass es sich bei den Aufgaben des Klägers um besonders anspruchsvolle und spezielle Aufgaben handelte; denn anhand der gesetzgeberischen Wertung sei zu erkennen, dass eine 6-monatige Erprobungszeit i. d. R. als ausreichend anzusehen sei.

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