Ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig und deshalb rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 TzBfG mit dem vereinbarten Ende als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein solcher Vertrag kann dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Diese Vorschrift regelt die Rechtsfolge einer unzulässigen Befristungsabrede. Die Rechtswirksamkeit tritt auch ein, wenn der befristete Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Nach der herrschenden Rechtsauffassung führt die Rechtsunwirksamkeit einer Befristung nicht insgesamt zur Nichtigkeit des befristeten Vertrages, sondern dazu, dass an die Stelle eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis tritt. Da nur die Vereinbarung der Befristungshöchstdauer, nicht aber die einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses unzulässig ist, legt § 16 TzBfG ausdrücklich fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht von Anfang an, sondern mit dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Hieraus folgt auch die Regelung, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden kann.

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