Obwohl § 57a HRG allgemein von Lehrkräften für besondere Aufgaben spricht, wurde die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge mit Angehörigen dieser Personalgruppe zu schließen, in der bis zum 24.8.1998 geltenden Fassung des HRG durch § 57 b Abs. 3 HRG (a.F.) auf Lektoren beschränkt. Für die mit Lektoren vor dem 25.8.1998 nach dem HRG befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die nachstehenden Regelungen des § 57 b Abs. 3 HRG (a.F.) weiter.

§ 57 b Abs. 3 HRG (a.F.) hatte folgenden Wortlaut:

"(3) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für besondere Aufgaben rechtfertigt, liegt auch vor, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt (Lektor)."

Als Lektoren i. S. d. HRG (a.F.) galten diejenigen Personen, deren Beschäftigung als fremdsprachliche Lehrkraft überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt ist.

Zweck dieser Vorschrift war nach dem Willen des Gesetzgebers die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Lektor, um dessen Entfremdung vom Herkunftsland zu vermeiden. Hierdurch sollte ein kultureller Austausch gewährleistet werden.

Die Legaldefinition des Lektors ergab sich aus § 57 b Abs. 3 HRG (a.F.)

Diese Bestimmung sah die Befristung von Arbeitsverträgen allein aufgrund der Art der Tätigkeit vor. Verlangt wurde die kumulative Erfüllung von drei Voraussetzungen:

  • Es musste sich um eine Lehrkraft für besondere Aufgaben i. S. v. § 56 HRG handeln, d.h., um eine hauptberufliche Lehrkraft, die in Studiengängen eingesetzt ist, bei denen die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die umfangreicher als die rein wissenschaftliche Ausbildung sind. Hierzu hat es genügt, wenn der Lektor unterstützend bei Lehrveranstaltungen eingesetzt wurde. Die Durchführung selbständiger Lehrtätigkeit war nicht erforderlich.
  • Es musste sich um eine fremdsprachliche Lehrkraft handeln, d.h., um eine Lehrkraft, die aus dem nicht deutschsprachigen Ausland kommen musste und die die fremde Sprache, für die sie ausbilden sollte, als Muttersprache sprach.
  • Beim Fremdsprachenunterricht musste es sich um die überwiegende - nicht ausschließliche - Dienstaufgabe des Lektors handeln.

Lektoren unterschieden sich von anderem wissenschaftlichem Personal dadurch, dass sie überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln hatten. Die Verpflichtung zur Dienstleistung stand bei ihnen ganz im Vordergrund.

Dieser Befristungsgrund stand - wie sich aus dem Wort "auch" ergab - neben anderen sachlichen Gründen. Die Befristung eines Vertrages mit einem Lektor konnte demnach auf einen anderen Befristungsgrund gestützt werden (z.B. auf einen der Tatbestände in Abs. 2).

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.10.1993[1] steht Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag ( "Freizügigkeit für Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft") der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.

Eine solche Norm sah der Europäische Gerichtshof in § 57 b Abs. 3 HRG (a.F.):

"Da Fremdsprachenlektoren ganz überwiegend ausländische Staatsangehörige sind, sei die unterschiedliche Behandlung (Lektorentätigkeit als sachlicher Grund einerseits und Erforderlichkeit eines besonderen sachlichen Grundes bei anderen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall andererseits) geeignet, sie gegenüber deutschen Staatsangehörigen zu benachteiligen. Sie bilde somit eine verbotene mittelbare Diskriminierung, sofern sie nicht aus (anderen) sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Ein besonderer sachlicher Grund sei nicht die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts. Die Gefahr, dass der Lektor den Kontakt mit der Muttersprache verliere, sei angesichts der Intensivierung des kulturellenAustausches und der Kommunikationserleichterungen gering. Außerdem hätten die Universitäten die Möglichkeit, den Stand der Kenntnisse der Lektoren zu überprüfen."

Danach war nur für Lektoren aus Nicht-EU-Ländern die Befristung von Arbeitsverträgen auf der Basis des § 57 b HRG (a.F.) möglich.

Pressemitteilung des BAG Nr. 26/00 zur Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Fremdsprachenlektoren:

" BAG, Urt. v. 22.03.2000 - 7 AZR 226/98 und BAG, Beschl. v. 22.03.2000 - 7 AZR 225/98.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in zwei Fällen über die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Befristungsabreden zu entscheiden, die das Land Nordrhein-Westfalen mit Fremdsprachenlektoren getroffen hatte.

Die Befristung war jeweils auf § 57 b Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes in der bis 24.08.1998 geltenden Fassung gestützt. Diese Bestimmung sah vor, dass ein die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigender Grund bereits dann vorliegt, wenn die Beschäftigung einer fremdsprachlichen Lehrkraft überwiegend für...

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