Die am 26. Juni 1985 in Kraft getretene besondere gesetzliche Regelung[1] in den §§57a - 57 f HRG erlaubt den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern.

Im Gegensatz zum Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21.12.2000[2] werden mit den §§ 57a bis 57 f HRG keine arbeitsmarktpolitischen Ziele verfolgt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Gesetz vielmehr die bis dahin nach bisherigem Recht bestehenden Möglichkeiten, befristete Arbeitsverträge mit dem o. g. Personenkreis abzuschließen, inhaltlich erweitern.[3]

Danach soll mit den §§ 57a ff. HRG den Besonderheiten des im Hochschulbereich tätigen wissenschaftlichen Personals, die Angehörige des öffentlichen Dienstes der jeweiligen Länder sind, Rechnung getragen werden. Der arbeitsrechtliche Charakter der Vorschriften wird dadurch selbstverständlich nicht beeinträchtigt. Bei diesen Vorschriften handelt es sich nämlich ausschließlich um Regelungen des Arbeitsrechts. Ihrem Regelungsgegenstand nach betreffen sie die inhaltliche Gestaltung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Auch die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes beruhen auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, die an den Grundsätzendes allgemeinen Arbeitsrechts zu messen ist.

Nach der Gesetzesbegründung sollen die Funktions- und Erneuerungsfähigkeit der Forschung gesichert, der wissenschaftliche Nachwuchs gefördert und die besondere Bedeutung der Drittmittelfinanzierung berücksichtigt und insoweit die Möglichkeit der befristeten Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gesetzlich abgesichert werden. Es soll somit verhindert werden, dass die erforderlichen Arbeitsplätze durch unbefristete Arbeitsverträge auf lange Zeit blockiert werden.

Mit den Regelungen in den §§ 57b und 57 c HRG wurden gesetzliche Tatbestände geschaffen, die als sachliche Gründe gelten und die die Frage einer mehrmaligen Befristung einschließlich der höchstmöglichen Gesamtdauer verbindlich regeln.

Mit Beschluss vom 24.4.1996[4] hat das BVerfG festgestellt, dass das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen "HFVG" vom 14.6.1985[5] mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist. Die Tarifsperre in § 57a Satz 2 HRG stelle zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Tarifautonomie dar, diese sei aber den Tarifvertragsparteien zuzumuten, da die mit dem HFVG verfolgten Ziele, die Leistungs- und Funktionsfähigkeitder Forschung zu sichern und den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ein höheres Gewicht als die Tarifautonomie haben. "Der Gesetzgeber könne sich bei der Verfolgung dieser Ziele unmittelbar auf das GG (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen."

[1] Die §§ 57 a–57 f und § 70 Abs. 6 HRG wurden mit Artikel 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (HFVG) vom 14.06.1985 (BGBl. I S. 1065) in das Hochschulrahmengesetz (HRG) eingefügt und zuletzt durch Art. 1 des 4. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.08.1998 (BGBl. I S. 2190) geändert. Art. 1 des vorgenannten Gesetzes ist am 25.08.1998 in Kraft getreten.
[2] BGBl. I S. 1966.
[3] Bundestagsdrucksache 10/2283 v. 08.11.1984.
[5] BGBl. I S. 1065.

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