Hinweis

Für Arbeitsverträge, die ab dem 23. Februar 2002 bis einschließlich 26.07.2004 abgeschlossen wurden, gilt das Gesetz i.d.F. d. 5. HRGÄndG bzw. i.d.F. d. 6. HRGÄndG. Die Ausführungen dieser Gliederungsnummer sind daher für neue Arbeitsverträge (das sind solche, die nach dem 26.07.2004 abgeschlossen wurden/werden) nicht mehr anwendbar.

Gem. § 57b Abs. 1 ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit dem in § 57a Abs. 1 S. 1 bezeichneten Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig (Vorpromationsphase). Ein derart befristeter Vertrag ist auch dann zulässig, wenn wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter gar keine Promotion anstreben.

Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Voraussetzung für die zweite Befristungsphase gem. § 57b Abs. 1 S. 2 ist lediglich der Abschluss der Promotion. Dem Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion wird somit eine wesentliche Bedeutung zugemessen.

Beide Befristungsphasen (vor und nach der Promotion) stehen zunächst eigenständig nebeneinander. Dies bedeutet, dass z.B. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der seine Promotion zum 31.03.2002 abgeschlossen hatte, ab dem 01.04.2002 einen befristeten Vertrag für sechs bzw. neun Jahre bekommen konnte und zwar unabhängig davon, welchen Zeitraum er für seine Promotion benötigt hatte und wie lange er vor Abschluss der Promotion befristet beschäftigt wurde.

Erst nach Ausschöpfung der Befristungshöchstdauer nach der Promotion erlangen u.U. die Zeiten vor der Promotion eine Bedeutung, da sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung vor der Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Durch diese Anrechnungsregel wird sichergestellt, dass einerseits die insgesamt zulässige Höchstdauer nicht überschritten wird und andererseits diese auch ausgeschöpft werden kann. Problematisch ist hierbei, dass Promotionszeiten während des Studiums anzurechnen sind und die Frage, was als Promotionszeit gilt. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf beginnt die Promotionszeit bereits mit Vereinbarung des Promotionsthemas. Zu empfehlen ist, dass die Personalverwaltungen eine Erklärung des Wissenschaftlers einholen, in der dieser verbindlich die Dauer seiner Promotionszeit angibt. Diese Erklärung ist dann Grundlage für die Vertragsverlängerung. Im Falle einer unrichtigen Angabe kann der herauf beruhende Arbeitsvertrag angefochten werden. Die Neuregelung honoriert eine zügige Promotionsphase, gleichgültig ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nach Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 absolviert wurde. Die volle Ausschöpfung der Befristungshöchstgrenzen hängt demnach auch von der Frage ab, ob der Wissenschaftler seine Promotion abgeschlossen hat oder nicht. Zu beachten ist, dass sich die zweite Phase nicht unmittelbar an die erste Phase anschließen muss.

Die höchstmögliche Befristungsdauer beträgt nach dem neuen Recht max. zwölf (im Bereich der Medizin max. fünfzehn) Jahre.

Die zulässige Befristungshöchstdauer für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte (siehe "Höchstdauer bei wissenschaftlichen Hilfskräften") wurde durch die Neuregelung nicht verändert.

§ 57b Abs. 1 S. 4 stellt klar, dass auch mehrere befristete Arbeitsverträge mit kürzeren Fristen bis zum Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstfristen abgeschlossen werden können.

Nach dem neuen Recht (§ 57b Abs. 2) sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung i. S. d. § 57d abgeschlossen wurden, demnach auch die Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft, in die Befristungsdauer einzurechnen, sofern die Voraussetzung des Abs. 2 S. 1 (Arbeitsverhältnis mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit) erfüllt ist. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Einbezogen werden auch entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit sowie Privatdienstverträge nach § 57c.

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