§ 48d HRG enthält eine abschließende Regelung der gesetzlichen Befristungsgründe für die Arbeitsverhältnisse von Hochschuldozenten. Nach Abs. 2 und Abs. 1 sind die Arbeitsverhältnisse von Hochschuldozenten für die Dauer von 6 Jahren vorgesehen. Im Bereich der Medizin ist eine Verlängerung für weitere 4 Jahre zulässig (Abs. 1 S. 2). Diese Zeiträume sind um die bereits im Dienstverhältnis als Oberassistent oder als Oberingenieur ausgeschöpften Dienstzeiten (Zeiträume des § 48b Abs.1 S. 1 bis 2 HRG) zu verkürzen.

Eine Verlängerung im Zeitbeamtenverhältnis oder im befristeten Angestelltenverhältnis ist nicht zulässig, es sei denn es liegen Gründe des § 50 Abs. 3 HRG (beispielsweise Ausfallzeiten aufgrund einer Beurlaubung nach § 44b BRRG oder zur Ausübung eines Mandats oder zur Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes etc. ) vor. Nach § 50 Abs. 4 HRG (n. F.) gilt die Möglichkeit zur Verlängerung in den besonderen Fällen auch für die befristeten Angestelltenverhältnisse.

Bitte beachten Sie auch hier, dass die gesetzlich vorgegebenen Zeiten ansonsten nicht veränderbar sind.

Die Vorschrift in § 48d HRG regelt ebenfalls einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund. Hochschuldozenten nehmen nach § 48c HRG die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken und Prüfungen abzunehmen. Wie die Professoren der Hochschule sind sie im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten und diezur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.

Die Funktion des Hochschuldozenten ist hochschulrechtlich die unmittelbare Vorstufe vor dem Amt eines Professors. Die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschuldozenten entsprechen nach § 48c Abs. 2 HRG denen eines Professors (§ 44 HRG).

Zu beachten ist auch hier, dass die geforderten Voraussetzungen bzw. Befähigungen vor der Einstellung erworben bzw. festgestellt werden müssen.

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