§ 48b HRG enthält eine abschließende Regelung der gesetzlichen Befristungsgründe für die Arbeitsverhältnisse von Oberassistenten und Oberingenieuren. Nach Abs. 2 und Abs. 1 sind die Arbeitsverhältnisse von Oberassistenten für die Dauer von 4 Jahren, die der Oberassistenten im Bereich der Medizin für die Dauer von 6 Jahren (Abs. 1 S. 2) und die der Oberingenieure für die Dauer von 6 Jahren zu befristen. Die nicht bereits im Dienstverhältnis als Wissenschaftlicher oder Künstlerischer Assistent ausgeschöpften Dienstzeiten (Zeiträume des § 48 Abs.1 S. 1 bis 3 HRG) sind der 4- bzw. 6-jährigen Dienstzeit als Oberassistent bzw. als Oberingenieur hinzu zu addieren.

Eine weitere Verlängerung im Zeitbeamtenverhältnis oder im befristeten Angestelltenverhältnis ist nicht zulässig, es sei denn es liegen Gründe des § 50 Abs. 3 HRG (beispielsweise Ausfallzeiten aufgrund einer Beurlaubung nach § 44 b BRRG oder zur Ausübung eines Mandats oder zur Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes etc.) vor. Nach § 50 Abs. 4 HRG (n. F.) gilt die Möglichkeit zur Verlängerung in den besonderen Fällen auch für die befristeten Angestelltenverhältnisse.

Bitte beachten Sie auch hier, dass die gesetzlich vorgegebenen Zeiten nur in diesem engen Rahmen veränderbar sind.

Die Vorschrift in § 48b HRG regelt einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund.[1] Oberassistenten und Oberingenieure haben das Recht, Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen, und müssen in diesem Bereich, wie § 48a Abs. 1 HRG zeigt, nur auf Anordnung tätig werden. Darüber hinaus haben sie wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, bei denen sie einem Professor zugeordnet sind und dessen fachlicherVerantwortung und Betreuung sie unterstehen (§ 48 a Abs. 1 S. 3 i. V. mit § 47 Abs. 2 HRG).

Dadurch sollen sie ihre Fähigkeiten für das Amt eines hauptberuflichen Professors erproben und sich auf dieses Amt gezielt vorbereiten. Die damit eröffnete Möglichkeit des vorübergehenden Verbleibs eines hoch qualifizierten Wissenschaftlers an einer Hochschule zur Verbesserung seiner beruflichen Chancen im Hochschulbereich fördert zugleich die Bereitschaft des wissenschaftlichen Nachwuchses, eine Habilitation und damit die Übernahme eines Professorenamtes anzustreben. Dadurch wird auch die Leistungsfähigkeit der Hochschulen und Universitäten erhalten und verbessert.

Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es der generellen Befristung der Arbeitsverhältnisse von Oberassistenten und Oberingenieuren.

Zwingende Voraussetzung für die Einstellung als Oberassistent bzw. als Oberingenieur ist demnach gem. § 48 Abs. 2 HRG neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die

  • Oberassistenten die Habilitation oder (seit dem 25.8.1998) die einer Habilitation gleichwertigen wissenschaftlichen Leistungen
  • Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung. Durch Landesrecht kann von Oberingenieuren zusätzlich noch der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.

Zu beachten ist, dass die geforderten Voraussetzungen bzw. Befähigungen vor der Einstellung erworben bzw. festgestellt werden müssen.

Der Befristungsgrund des § 48b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i. V. mit § 48 Abs. 3 HRG liegt danach vor, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Einstellungsvoraussetzungen des § 48 a Abs. 2 erfüllt und die einem Oberassistenten oder Oberingenieur obliegenden (hochschulrechtlichen) Aufgaben auch wahrnehmen soll.

Im Falle einer Arbeitnehmerin, die zuvor unbefristet als Professorin beschäftigt gewesen ist, hatte das BAG zu entscheiden, ob der in § 48b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i. V. mit § 48 Abs. 3 HRG geregelte Sachgrund für die befristete Beschäftigung von Oberassistenten die nachträgliche Befristung rechtfertigt. In seiner Entscheidung[2] hat das BAG u. a. festgestellt, dass sich der mit der Beschäftigung eines Oberassistenten verfolgte Zweck der Förderung des bereits habilitierten, wissenschaftlichen Nachwuchses nur erreichen lässt, wennder betroffene Wissenschaftler noch nicht als ordentlicher Professor tätig gewesen ist. Der Befristungsgrund des § 48b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i. V. mit § 48 Abs. 3 HRG diene nicht dazu, einen hoch qualifizierten Wissenschaftler, der bereits die Tätigkeit eines ordentlichen Professors ausübt, trotz fehlenden Bedarfs an die jeweilige Hochschule zu binden. Wie es sich aus den Gesetzesmaterialien sowie dem Sinn und Zweck der vorgenannten Bestimmung ergeben würde, könne der vorausgesetzte funktionsbezogene Sachgrund nicht vorliegen, weil es (nur) an einer Stelle für eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Beschäftigungsverhältnis als ordentlicher Professor fehlen würde.

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