Die nachstehenden Ausführungen bis einschließlich "Befristete Arbeitsverträge nach den §§ 48 bis 48d HRG - Arbeitsrechtliche Bedeutung der rahmengesetzlichen Vorgaben" gelten auch nach den zum 23.02.2002 in Kraft getretenen Änderungen weiter für alle Arbeitsverträge, die nach dem Hochschulrahmengesetz bis zum 22.02.2002 befristet abgeschlossen wurden (vgl. hierzu § 57f S. 2 HRG i.d.F.d. 5. HRGÄndG und i.d.F. des 6. HRGÄndG). Für Arbeitsverträge, die ab dem 23. Februar 2002 bis einschließlich 26.7.2004 abgeschlossen wurden, gilt das Gesetz i.d.F. des 5. HRGÄndG bzw. i.d.F. des 6. HRGÄndG. Dies gilt auch für die in diesem Zeitraum abgeschlossenen Verlängerungsverträge, die insoweit einem Neuabschluss gleichzusetzen sind.

Aus heutiger Sicht kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02) allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass Befristungen von Arbeitsverträgen nach den Bestimmungen des 5. HRGÄndG bzw. des 6. HRGÄndG unwirksam sind.

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