Formulierungsbeispiel für die Weiterbildung zum Facharzt

Das Gesetz bestätigt zunächst den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen in der Weiterbildung stellt einen genau umrissenen Ausnahmetatbestand dar, der zu einer Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien führt. Deshalb sind nach dem Willen des Gesetzgebers strenge Anforderungen an die Befristung zu stellen. Die Befristungsmöglichkeit ist daran gebunden, dass es sich bei den befristeten Arbeitsverhältnissen immer konkret um Weiterbildung handelt. Tätigkeiten, die nicht der Weiterbildung dienen, gelten nicht als sachlicher Grund i. S. d. Gesetzes und können daher nicht für eine Befristung herangezogen werden.

Ein die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigender sachlicher Grund liegt nach § 1 Abs. 1 dann vor, wenn die Beschäftigung des Arztes

  1. seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt, z.B. zum Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Chirurgie, Anästhesiologie, Innere Medizin etc. (wobei Maßstab für die zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung nur die Weiterbildungsordnung des jeweiligen Bundeslandes sein kann),

    oder

  2. dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt (z.B. bei einem Facharzt für Chirurgie die Schwerpunktbezeichnung Gefäß chirurgie, Thorax chirurgie sowie Unfall chirurgie), dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung (z.B. "Hand chirurgie" oder Umweltmedizin etc.), eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung

dient.

Durch die Bindung der Befristung an die Erfordernisse einer strukturierten Weiterbildung wird nach dem Gesetzeszweck sichergestellt, dass die ärztliche Tätigkeit tatsächlich der Weiterbildung dient und dem Arzt die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung der Weiterbildungsabschnitte ermöglicht wird.

 
Anmerkung

Im Anschluss an die Muster-Weiterbildungsordnung nach den Beschlüssen des 95. Deutschen Ärztetages 1992 haben die Landesärztekammern zwischenzeitlich die Weiterbildungsordnungen geändert und eine neue Terminologie für die Weiterbildung geschaffen:

  • "Gebietsarzt" (alte Bezeichnung) = "Facharzt" (neu)
  • "Teilgebiet" (alte Bezeichnung) = "Schwerpunkt" (neu)
  • "Zusatzbezeichnung", "Fachkundenachweis" (neu), "Fakultative Weiterbildung" (neu)

Das Gesetz enthält in der Neufassung vom 16.12.1997 die neue Terminologie. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen.

Grundsätzlich lässt auch die SR 2y BAT eine entsprechende Befristung zu. Die Anwendung dieser tariflichen Vorschrift ist aber nicht empfehlenswert, da nach dem Gesetz die nach der Rechtsprechung erforderliche Einzelfallprüfung, ob der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages tatsächlich gerechtfertigt ist, aufgrund der im Gesetz selbst vorgegebenen Konkretisierung der möglichen sachlichen Gründe entfällt.

Eine dem Hochschulrahmengesetz (HRG) vergleichbare Regelung (vgl. § 57b Abs. 5 HRG), wonach die Rechtfertigung einer Befristung des Arbeitsvertrages nur dann auf einer der in § 57b Abs. 2 bis 4 HRG normierten Befristungstatbestände gestützt werden kann, wenn der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag angegeben ist, ist im Gesetz nicht enthalten. Auch kommt eine analoge Anwendung des § 57b Abs. 5 HRG nicht in Betracht.

Es ist allein den Vertragsparteien überlassen, ob und ggf. wie detailliert der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag angegeben wird. Das Gesetz sagt hierüber nichts aus.

Das BAG[1] hat festgestellt, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nur festzulegen braucht, dass der Arzt als Zeitangestellter eingestellt wird. Weitergehende Angaben zum konkreten sachlichen Grund sind nicht erforderlich.

Eine wirksame Befristung setzt auch nicht voraus, dass der Arzt ausschließlich zu seiner Weiterbildung beschäftigt wird. Es genügt, dass die Beschäftigung diesen Zweck fördert. Daran hat sich auch nach der Neufassung des Gesetzes nichts geändert.

Dennoch spricht auch nichts dagegen, in den Arbeitsvertrag mit einem Arzt in der Weiterbildung einen der in § 1 Abs. 1 aufgeführten sachlichen Gründe für die Befristung ausdrücklich aufzunehmen und durch die Angabe des Weiterbildungsfaches, des Schwerpunktes, der Zusatzbezeichnung etc. zu konkretisieren.

Formulierungsbeispiel für die Weiterbildung zum Facharzt

Herr Peter M. wird zu seiner Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie ab 1.2.1998 bis zum 31.1.2003 befristet nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung eingestellt.

Die Angabe des Weiterbildungsfaches etc. im Arbeitsvertrag ist auch aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 zu empfehlen, da die zeitlichen Höchstgrenzen jeweils nur für eine bestimmte Weiterbildung Geltung haben (vgl. Bedeutung der vorangegangenen Verträge).

Zu beachten ist, dass Ärzte in der Weiterbildung – soweit der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) kraft Tarifgebundenheit oder kraft einzelvertraglicher R...

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