Vorbemerkung:

Im Anschluss an die Muster-Weiterbildungsordnung nach den Beschlüssen des 95. Deutschen Ärztetages 1992 haben die Landesärztekammern ihre Weiterbildungsordnungen geändert und eine neue Terminologie für die Weiterbildung geschaffen:

  • "Gebietsarzt" (alt) = "Facharzt"
  • "Teilgebiet" (alt) = "Schwerpunkt"
  • "Zusatzbezeichnung", "Fachkundenachweis" (neu), "Fakultative Weiterbildung" (neu)

Das HRG enthielt in der bis zum 24.8.1998 gültigen Fassung z.T. noch die alte Terminologie; erst durch das 4. Gesetz zur Änderung des HRG vom 20.8.1998[1] hat der Gesetzgeber den Wortlaut und den Regelungsinhalt in § 57c Abs. 4 HRG an die neue Terminologie der Weiterbildungsordnungen angepasst.

Konsequenterweise hat der Gesetzgeber den ärztlichen Weiterbildungsordnungen auch in zeitlicher Hinsicht Rechnung getragen und die bisher in Satz 2 auf 2 Jahre beschränkte Höchstgrenze für den Erwerb einer Anerkennung für ein Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung auf nunmehr bis zu max. 3 Jahren zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung ausgedehnt.

Die Sondervorschrift in Abs. 4 lässt für das Personal mit ärztlichen Aufgaben die Überschreitung der fünfjährigen Höchstgrenze um die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt bzw. für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Mitarbeiter muss sich noch in der Weiterbildung zum Facharzt bzw. in der Zeit für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung befinden,
  2. die Anerkennung konnte nicht innerhalb von 5 Jahren erworben werden,
  3. die fünfjährige Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 und 2 wird um höchstens 3 Jahre überschritten,
  4. die Weiterbildung muss zeitlich und inhaltlich strukturiert sein.

Der erste Vertrag sowie evtl. weitere Verträge dürfen nicht länger als für die Dauer von insgesamt 5 Jahren abgeschlossen werden, weil Voraussetzung für die Verlängerung von höchstens bis zur Dauer von 3 Jahren ist, dass die Anerkennung zum Facharzt bzw. die Zusatzbezeichnung nicht innerhalb von 5 Jahren erreicht werden konnte.

Zulässig ist eine mehrmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages; der Zeitraum von maximal 3 Jahren darf aber insgesamt nicht überschritten werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arzt der chirurgischen Universitätsklinik befindet sich in der Weiterbildung zum Chirurgen. Er erhält zunächst einen auf 2 Jahre und daran anschließend einen weiteren auf 3 Jahre befristeten Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 HRG. Der Arzt kann innerhalb der Vertragsdauer von insgesamt 5 Jahren aufgrund noch ausstehender Operationen seine Anerkennung als Facharzt noch nicht erreichen, da er seinen OP-Katalog noch nicht "voll" hat.

Nach sachgerechter Prüfung wird festgestellt, dass der Arzt noch weitere 2 Jahre benötigt, um die Anerkennung zum Facharzt zu erlangen. Der Arzt erhält deshalb einen Verlängerungsvertrag für weitere 2 Jahre nach § 57c Abs. 4 Satz 1 HRG.

Während der Laufzeit des Verlängerungsvertrages treten unvorhersehbare Schwierigkeiten auf, die eine Facharztanerkennung im vorgesehenen Zeitraum nicht zulassen und eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erfordern.

Der Abschluss eines weiteren Verlängerungsvertrages ist für die Dauer von maximal einem Jahr zulässig; insgesamt kann bei Ärzten in der Weiterbildung zum Facharzt bis zu einem notwendigen Zeitraum von höchstens 8 Jahren ausgegangen werden; innerhalb dieses Zeitraums muss die Anerkennung zum Facharzt erreicht werden. Eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrages mit dieser Vertragsbestimmung ist unzulässig.

 
Praxis-Tipp

Zu beachten ist, dass der Arbeitsvertrag unter keinen Umständen eine auflösende Bedingung etwa derart

  • " ... das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tag der Anerkennung als Facharzt, ohne dass es einer Kündigung bedarf ..."

enthalten darf. Eine solche Klausel würde dem Gebot in Abs. 1 Satz 2 widersprechen, wonach das Vertragsende kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muss (vgl. Ausführungen zu Besonderheiten im HRG).

Tatsächlich kommt es nicht darauf an, ob der Arzt schon vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist die Anerkennung als Facharzt erhält oder nicht. Maßgeblich ist nur die Prognose bei Vertragsabschluss bzw. bei der Vertragsverlängerung. Diese Prognose erfordert lediglich eine sachgerechte Prüfung, ob die Voraussetzungen für die angestrebte Anerkennung innerhalb der zu vereinbarenden Vertragsdauer (ganz oder teilweise) erworben werden können. Mit der mit Wirkung vom 25.8.1998 in Abs. 4 Satz 1 neu aufgenommenen Formulierung "... zeitlich und inhaltlich strukturierten ..." zwingt der Gesetzgeber die Vertragsparteien zu einer solchen Prognose. Ob die Prognose dann auch zutrifft, istunerheblich.

Darüber hinaus kann zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenac...

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