Mit Artikel 2 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 wird die höchstzulässige Dauer einer sachgrundlosen Befristung in neugegründeten Unternehmen verlängert.

Der neue § 14 Abs. 2a TzBfG bestimmt:

"In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. ..."

 
Wichtig

Die Verlängerung der Befristungsdauer ist nicht möglich bei Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG)!

 
Praxis-Beispiel

Wird von einem Landkreiskrankenhaus eine Service-GmbH gegründet, deren einziger Gesellschafter der Landkreis ist, und versorgt die Service-GmbH nur das Kreiskrankenhaus, so dürfte dies als Umstrukturierung eines "Konzerns" einzuordnen sein. Befristete Verträge ohne Sachgrund dürfen innerhalb der Service-GmbH im Falle von Neueinstellungen nur für die Höchstdauer von zwei Jahren geschlossen werden.

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