Nach Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 SR 2y BAT können zeitbefristete Arbeitsverträge – d.h. Befristungen mit Enddatum – bis zu einem Jahr nicht gekündigt werden.

Dies kann zu Problemen führen.

 
Praxis-Beispiel

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung für die Mutterschutzfrist und die Elternzeit einer festangestellten Mitarbeiterin zeitbefristet (zwingende Vorgabe nach § 21 Abs. 3 BErzGG) unter einem Jahr abgeschlossen, so wäre dieser Vertrag nach dem BAT nicht kündbar. Dies gilt auch dann, wenn eine Fehlgeburt eintritt, der Erziehungsurlaub also nicht in Anspruch genommen wird. Zu beachten ist jedoch das Sonderkündigungsrecht nach § 21 Abs. 4 BErzGG.

Für die übrigen Verträge, also zweckbefristete Arbeitsverträge und zeitbefristete Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr, gelten folgende Kündigungsfristen, und dies auch im ersten Jahr der Befristung:

Die Kündigungsfrist beträgt

  • im ersten Monat der Beschäftigung eine Woche,
  • bei Arbeitsverhältnissen von insgesamt

    • mehr als einem Monat 2 Wochen,
    • mehr als 6 Monaten 4 Wochen,
    • mehr als 1 Jahr 6 Wochen,

    jeweils zum Schluss eines Kalendermonats,

  • bei Arbeitsverhältnissen von insgesamt

    • mehr als 2 Jahren 3 Monate,
    • mehr als 3 Jahren 4 Monate

    jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

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