Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne BAT-Geltung ist es nicht ohne Risiko, den zur Vertretung eingestellten Mitarbeiter mit Aufgaben zu beschäftigen, die außerhalb des Aufgabenbereichs des Vertretenen liegen (vgl. hierzu Vertretung für zeitweilig ausfallende Mitarbeiter).

Unter Geltung der SR 2y BAT (dort Nr. 3) ist es zulässig, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer zur Erledigung anderer Aufgaben von begrenzter Dauer sowie zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe heranzuziehen.

 
Praxis-Tipp

Vorsicht! Der Umsetzungsvorbehalt gilt nur für Angestellte von begrenzter Dauer, nicht jedoch für Zeitangestellte (Buchst. a) und Aushilfsangestellte (Buchst. c der Nr. 1 SR 2y BAT).

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