Die SR 2y BAT unterscheiden drei verschiedene Gruppen von befristeten Verträgen:

  1. den Zeitangestellten, dessen Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist endet,

    Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen (PN 1 zu Nr. 1 SR 2y).

    Nach dem 72. Änd.-TV durften abweichend davon bis zum 31. Dezember 2000 einmalig Befristungen bis zur Höchstdauer von 18 bzw. 24 Monaten nach dem BeschFG vereinbart werden. Ab dem 1.1.2000 geht diese Regelung ins Leere (vgl. Das neue Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge).

    Der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren – bei der Facharztausbildung sieben Jahren – ist unzulässig (PN 2 zu Nr. 1 SR 2y).

  2. den Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer, bei dem sich die Beendigung des eingegangenen Arbeitsverhältnisses aus der zeitlichen Begrenzung der Arbeitsaufgabe ergibt.

    Wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages zu erwarten ist, dass die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren erledigt werden können, darf ein Arbeitsvertrag von begrenzter Dauer nicht geschlossen werden (PN 3 zu Nr. 1 SR 2y).

  3. den Aushilfsangestellten, der zur Vertretung oder zur "zeitweiligen Aushilfe" eingestellt worden ist.

Darüber hinaus dürfen ab dem 1.1.2002 nach § 1 Nr. 36 des 77. Tarifvertrages zur Änderung des BAT auch Anwender des BAT-West ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG schließen. (Einzelheiten unter Befristete Verträge ohne sachlichen Grund)

Behandelt wird nachfolgend nur der Wortlaut der SR 2y BAT, insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs. 1 TzBfG.

4.1 Verhältnis zu den allg. Grundsätzen zur Befristungskontrolle (Rspr. des BAG, § 14 Abs. 1 TzBfG)

Der große Senat des BAG hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass für Befristungen des Arbeitsvertrages sachliche Gründe vorliegen müssen, weil der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses unterlaufen werde[1]: "Zeitverträge müssen ihre sachliche Rechtfertigung in sich tragen, so dass sie mit Recht und aus gutem Grund von den Kündigungsschutzvorschriften nicht betroffen werden."

An diese richterrechtliche Erkenntnis sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Sie können nicht ohne weiteres die Vereinbarung von befristeten Verträgen bzw. Kettenarbeitsverhältnissen zulassen, ohne dass sachlich gerechtfertigte Gründe die Befristungen rechtfertigen.[2]

Da das Kündigungsschutzrecht als zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht nicht tarifdispositiv ist, besteht Einigkeit darin, dass auch Befristungen nach Tarifverträgen einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Lediglich eine Konkretisierung der Grundsätze zur Befristungskontrolle durch die Tarifvertragsparteien ist zulässig.[3]

Die Rechtsprechung des BAG, wonach für die Befristung und deren Dauer ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben sein muss, ist damit auch im Geltungsbereich der SR 2y BAT maßgebend.[4]

 
Praxis-Tipp

Die allgemeine Typologie der Rechtsprechung zu den sachlichen Gründen (vgl. hierzu Befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund) findet auch unter Geltung der SR 2y BAT Anwendung.

Zu prüfen ist lediglich, ob und welche Besonderheiten über diese Typologie hinaus im BAT gelten.

[1] BAG AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[2] BAG AP Nr. 32 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[3] BAG, Urt. v. 04.12.1969, AP Nr. 32 und 30.9.1971, AP Nr. 36 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[4] BAG 21.03.1990, NZA 1990, 744; Böhm/Spiertz/Steingen/Wiese SR 2 y BAT, Nr. 1, Rdnr. 1 und 25 m.w.N.

4.2 SR 2y im Einzelnen

Nach Auffassung des BAG dient die Einteilung der Tarifbestimmung der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.[1] Ob dies der Fall ist, muss bezweifelt werden. In der Praxis jedenfalls haben die wenig systematische Einteilung und Gestaltung der SR 2y BAT zu erheblicher Verwirrung geführt.

4.2.1 Befristungsformen

  • In Buchst. a) der SR 2y BAT wird nur der allgemeine Grundsatz wiederholt, nach dem Befristungen mit Enddatum eines sachlich gerechtfertigten Grundes bedürfen.[1] dass der gleiche Grundsatz nach der Rechtsprechung auch für die Zweckbefristung gilt, hielten die Tarifvertragsparteien wohl für nicht erwähnenswert.

    Buchst. a) enthält Mindestregelungen für befristete Arbeitsverträge, Buchst. b) und c) enthalten "weitere Regelungen".[2]

    In Buchst. b) und c) sind anerkannte sachlich gerechtfertigte Gründe genannt, die sich zum Teil überschneiden:

  • "Aufgaben von begrenzter Dauer" (Buchst. b der SR 2y BAT) können begrifflich sowohl unter den Sachgrund "aufgabenbezogene Aushilfen" fallen, als auch den Sachgrund "Vertretung für zeitweilig ausfallende Mitarbeiter" beinhalten (vgl. hierzu Befristete Arbeitsverträge mit sachlichen Grund, Vertretung für zeitweilig ausfallende Mitarbeiter und Aufgabenbezogene Aushilfe).

    Nach der Rechtsprechung des BAG soll jedoch ein zur Vertretung abgeschlossener Arbeitsvertrag kein solcher von "begrenzter Dauer" nach Buchst. b) sein.[3]

    Befristungen nach Buchst. a) und Buchst. b) schließen sich nach der Rechtsprechung gegenseitig aus.[4]

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