Regelt ein Tarifvertrag nur bestimmte Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen, so kann darin allein noch kein Verbot von Befristungen aus anderen Gründen gesehen werden.[1] Durch die Verwendung des weit gefassten Begriffes "Aushilfe" lässt die SR 2y BAT letztlich alle anerkannten sachlichen Gründe zu, denn sämtliche können im weiteren Sinne als "Aushilfen" bezeichnet werden.

[1] BAG AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; AP Nr. 15 zu 620 BGB Probearbeitsverhältnis; 12.12.1985, NZA 1986, 571.

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