Regelt ein Tarifvertrag nur bestimmte Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen, so kann darin allein noch kein Verbot von Befristungen aus anderen Gründen gesehen werden.[1] Durch die Verwendung des weit gefassten Begriffes "Aushilfe" lässt die SR 2y BAT letztlich alle anerkannten sachlichen Gründe zu, denn sämtliche können im weiteren Sinne als "Aushilfen" bezeichnet werden.
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