Die Vertretung erkrankter Mitarbeiter stellt einen anerkannten Befristungsgrund dar, für den die Ausführungen unter Vertretung für zeitweilig ausfallende Mitarbeiter gelten. Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten:

  • Befristet man den Vertrag lediglich mit der Formulierung "... bis zur Rückkehr des Erkrankten an seinen Arbeitsplatz ...", so entstehen Probleme für den Fall, in dem der vertretene Mitarbeiter aufgrund der Krankheit ausscheidet. Für die Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes ist möglicherweise eine intensivere Personalauswahl als bei einer nur vorübergehend tätig werdenden Vertretung nötig.

     
    Praxis-Tipp

    Um dem Problem aus dem Weg zu gehen, wird formuliert:

    Die Zeitarbeitskraft wird eingestellt zur Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers XY. Das Arbeitsverhältnis endet an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer XY an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt bzw. ausscheidet, automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Im Regelfall wird sich bei einer nicht unerheblichen Erkrankung eines festangestellten Arbeitnehmers nicht absehen lassen, welche Dauer die Krankheit haben wird. Grundsätzlich ist es demnach angemessen, eine Zweckbefristung zu vereinbaren.

    Meldet sich der erkrankte Mitarbeiter kurzfristig beim Arbeitgeber zurück, so muss der Arbeitgeber die Vertretung für die Dauer der Auslauffrist (vgl. unter Befristete Arbeitsverträge, Überblick und Anwendungsbereich) – nach SR 2y bis zu einem Monat – weiterbeschäftigen, obwohl der Vertretungsbedarf nicht mehr besteht.

    Um eine Doppelbeschäftigung während der Auslauffrist möglichst zu verhindern, empfiehlt es sich, solange die Krankheit des Arbeitnehmers die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, Befristungen mit Enddatum "zur Aushilfe" (vgl. die Einschränkungen unter Grundsätzliches) – jeweils nach Dauer des Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – zu vereinbaren. Dabei ist die Beachtung der Auslauffrist entbehrlich. Nur wenn absehbar ist, dass die Erkrankungsdauer sechs Monate überschreitet, wird mit der Aushilfe eine "Krankheitsvertretung" als Zweckbefristung vereinbart. Bei derart langen Erkrankungen kann die mit der Auslauffrist unter Umständen verbundene Doppelbeschäftigung auch eher hingenommen werden, da der Erkrankte erneut eingearbeitet werden muss.

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