Die Vertretung erkrankter Mitarbeiter stellt einen anerkannten Befristungsgrund dar, für den die Ausführungen unter Punkt 5.2.4.1 gelten. In einer Entscheidung vom 29.6.2011 hat das BAG die Krankheitsvertretung als Fall einer "auflösenden Bedingung" betrachtet, für die jedoch die gleichen Grundsätze wie für die Zweckbefristung gelten.
Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten:
Auch bei wiederholten Befristungen kann der Arbeitgeber im Regelfall von der Rückkehr der Stammkraft auf seinen Arbeitsplatz ausgehen. Dies gilt insbesondere im Fall einer Krankheitsvertretung.
Eine wiederholte Befristung zur Vertretung kann ausnahmsweise sachwidrig sein, wenn sich dem Arbeitgeber nach dem objektiven Geschehensablauf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses "erhebliche" Zweifel daran aufdrängen müssen, ob der zu vertretende Mitarbeiter seine Tätigkeit überhaupt wieder aufnehmen wird.
Nur dann, wenn der Arbeitgeber positiv weiß oder aufgrund besonderer Umstände erhebliche Zweifel hat, ob der Vertretene auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung für die Befristung des Arbeitsverhältnisses nur vorgeschoben ist.
Zuletzt hat das BAG die Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Arbeitgeber grundsätzlich mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen muss und darf. Etwas anderes gelte nur, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer bereits vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft "verbindlich erklärt" hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht.
Im Regelfall wird sich bei einer nicht unerheblichen Erkrankung eines fest angestellten Arbeitnehmers nicht absehen lassen, welche Dauer die Krankheit haben wird. Grun...