Nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG ist die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich zulässig, vor allem wenn dadurch der Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung beendet wird.[1] Gleiches muss für den außergerichtlichen Vergleich gelten, zumindest dann, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Der Katalog des § 14 Abs. 1 TzBfG ist nicht abschließend.
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