Lehrbeauftragte und Lektoren arbeiten regelmäßig nicht als Arbeitnehmer, sondern als freie Mitarbeiter, die ohnehin keinen Kündigungsschutz besitzen. Es ist deshalb zulässig, mit Lehrbeauftragten Dienstverträge von Semester zu Semester befristet abzuschließen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG - Eigenart der Arbeitsleistung.

Selbst für einen festangestellten Lektor, dem Gelegenheit zur Promotion gegeben wurde, hat das BAG eine Befristung zugelassen für die Dauer der Fertigung der Dissertation.[1]

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