Die Mitbestimmungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrates bestehen auch bei der beabsichtigten befristeten Einstellung eines Angestellten, § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, § 99 BetrVG.

Die Frage der Befristung des Arbeitsverhältnisses als solcher unterliegt dabei nicht der Mitbestimmung des Personalrats[1] Betriebsrats. Die Mitbestimmung bezieht sich allein auf "die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers in die Dienststelle/Einrichtung", also auf

  • die Person,
  • die auszuübende Tätigkeit und
  • die Eingruppierung.

Die Befristung ist dagegen eine einzelvertragliche Regelung, auf die der Personal-/Betriebsrat über die kollektiv-rechtliche Mitbestimmung nicht einwirken kann.[2]

Der Betriebs-, Personalrat kann seine Zustimmung zur befristeten Einstellung eines Mitarbeiters nicht etwa deshalb verweigern, weil nach seiner Auffassung kein sachlicher Rechtsgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages gegeben ist, da es sich hierbei nicht um eine Einstellungsvoraussetzung, sondern um einen Tatbestand handelt, der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang steht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Der Personal-/Betriebsrat widerspricht der Einstellung mit dem Argument, befristete Verträge wolle die Arbeitnehmervertretung grundsätzlich nicht dulden.

Diese Einwendung entspricht nicht dem abschließenden Einwendungskatalog der genannten Vorschriften und ist damit gegenstandslos (näher Mitbestimmung des Betriebs-/Personalrats bei der Einstellung).

Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach Ablauf der bestimmten Zeit ohne zeitliche Unterbrechung durch ein weiteres, befristetes Arbeitsverhältnis oder die Umwandlung des befristeten in ein solches auf unbestimmte Zeit ist dagegen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesarbeitsgerichts ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang. Der Betriebs-/Personalrat habe den ursprünglichen Vertrag nur für die vorgegebene Zeit geprüft und gebilligt und möglicherweise Bedenken hinsichtlich der Person und der ihr zu übertragenden Tätigkeit im Hinblick auf die kurze Dauer der Beschäftigung zurückgestellt.[4]

Die Mitbestimmung/Mitwirkung des Betriebs-/Personalrats ist auch erforderlich, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit vom Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers und ohne dessen Widerspruch fortgesetzt wird[5] (dazu unter "Weiterarbeit über das Befristungsende hinaus").

Bei der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses wirkt der Personal- bzw. Betriebsrat nicht mit.

Der Arbeitgeber hat jedoch nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge die Arbeitnehmervertretung (Personal- und Betriebsrat, Mitarbeitervertretung) über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren (§ 20 TzBfG) (s. auch Informationspflichten des Arbeitgebers).

[1] In einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen, z.B. § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG Nordrhein-Westfalen, § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. b. LPVG Baden-Württemberg.
[2] BAG AP Nr. 8 und 21 zu § 99 BetrVG; BVerwG, Urt. v. 19.9.1983 - 6 P 32.80; BVerwG ZTR 1990, 122.
[3] BAG NZA 1992, 1084; LAG Berlin BB 1986, 942.
[4] BAG AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972.
[5] BAG AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972.

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