Unter Wegfall der gerade (s. Befristete Verträge bei Neueinstellungen) geschilderten Einschränkungen ist der Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. (ab dem 1.1.2007 58.) Lebensjahr vollendet hat (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG).

Zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber darf ein enger sachlicher Zusammenhang jedoch nicht bestehen. Unwiderleglich vermutet wird dieser Zusammenhang, wenn ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten zwischen dem Ende des letzten Arbeitsvertrages und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses liegt (§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 TzBfG).

Unmittelbar im Anschluss an eine Befristung mit sachlichem Grund, z.B. die Vertretung eines Arbeitnehmers, kann eine Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG vereinbart werden.

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