Soweit Mitarbeiter bis zum 31.12.2000 befristet ohne sachlichen Grund nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) eingestellt wurden, läuft diese Befristung weiter. Eine erneute Verlängerung nach dem BeschFG ist jedoch nicht mehr möglich.

Handelte es sich bei dem nach BeschFG befristet ohne sachlichen Grund eingestellten Arbeitnehmer um eine echte Neueinstellung - der vorher weder befristet noch unbefristet bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war - so wird eine Verlängerung bis zu insgesamt zwei Jahren auch noch nach dem 1.1.2001 möglich sein. Diese Verlängerung bzw. diese Verlängerungen - insgesamt drei Verlängerungen sind zulässig - können aufgrund des neuen § 14 Abs. 2 TzBfG vereinbart werden.

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