Zusammenfassend ist zum Thema "Kettenarbeitsverhältnisse" festzuhalten: Schließt ein Arbeitgeber mehrfach hintereinander mit demselben Arbeitnehmer befristete Arbeitsverträge, so läuft er vor allem bei Vorliegen des jeweils gleichartigen sachlichen Grunds, wie z. B. der Vertretung eines jeweils anderen Beschäftigten, früher oder später Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet wird (sog. unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis, Fall des Rechtsmissbrauchs).

Aushilfszwecke, die in einer Firma oder Einrichtung ständig auftreten, wie Krankheits-, Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitvertretungen, sowie mehr oder weniger regelmäßig anfallende Arbeitsspitzen lassen sich mit befristet eingestelltem Personal nicht abdecken.

Der Arbeitgeber müsste nach einem gewissen Zeitraum jeweils neue, nicht eingearbeitete Aushilfen einstellen, um der Gefahr zu begegnen, unzulässige Kettenarbeitsverhältnisse einzugehen.

 
Praxis-Tipp

Besitzt die Firma, Einrichtung bzw. Abteilung eine gewisse Größe, so ist es sinnvoll, einen "Aushilfenpool" zu schaffen. In diesem Pool wird Teilzeitpersonal unbefristet mit flexibler Arbeitszeit und einer "Springerklausel" für die anfallenden Vertretungs- und Aushilfszwecke eingestellt (vgl. Stichwort Teilzeit).

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