Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein muss, ist der des Vertragsschlusses.[244b]

Nachträglich eintretende Umstände, wie etwa der spätere Wegfall des Befristungsgrunds, sind grundsätzlich unbeachtlich. Es besteht auch kein Wiedereinstellungsanspruch.

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