Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein Sachgrund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Nach dem vorgesehenen Vertragsende darf für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein betrieblicher Bedarf mehr bestehen. Die Prognose ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen sind. Es reicht nicht aus, dass die Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfallen wird.

Dieser Grundsatz wurde vom BAG aktuell bestätigt am Beispiel einer sog. Optionskommune, die anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst befristet zugelassen werden.[1]

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