Nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG ist die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, vor allem wenn dadurch der Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung beendet wird.[1]

Der Befristungsgrund setzt neben der vorausgesetzten Mitwirkung des Gerichts beim Zustandekommen des befristeten Arbeitsverhältnisses voraus, dass ein offener Streit der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.[2]

Gleiches gilt entsprechend für einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO auf Vorschlag des Gerichts, der im schriftlichen Verfahren abgeschlossen wird.[3]

Das Gesetz benennt nur den "gerichtlichen Vergleich" als Befristungsgrund, nicht dagegen den "außergerichtlichen Vergleich". Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte auch in einem außergerichtlichen Vergleich unter Umständen ein Befristungsgrund gesehen werden, zumindest wenn beide Parteien anwaltlich vertreten waren.[4]

Indem der Gesetzgeber ausdrücklich nur den "gerichtlichen" Vergleich als Befristungsgrund bezeichnet hat, kann nach dem TzBfG im außergerichtlichen Vergleich kein hinreichender Sachgrund mehr gesehen werden.[5]

In der Gesetzesbegründung[6] wird darauf verwiesen, dass die Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleich hinreichende Gewähr für die Wahrung der Schutzinteressen des Arbeitnehmers biete. Dies gilt gerade nicht für einen außergerichtlichen Vergleich.

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