1Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er
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das 63. Lebensjahr vollendet hat oder |
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schwerbehindert ist im Sinne des von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das 60. Lebensjahr vollendet hat. |
2§ 157 bleibt unberührt.
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