1Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er

 

1.

das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

 

2.

schwerbehindert ist im Sinne des von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2§ 157 bleibt unberührt.

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