1Eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen. 2Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen, sofern nicht in der Rechtsverordnung nach § 29 oder § 133, die eine Beteiligung des Landespersonalausschusses an einem solchen Aufstiegsverfahren vorsieht, etwas anderes bestimmt ist. 3Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann.

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