(1) 1Die Einstellung der Beamtin oder des Beamten ist nur in dem Eingangsamt ihrer oder seiner Laufbahn zulässig. 2Im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann die Beamtin oder der Beamte in dem Amt eingestellt werden, dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. 3Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. 4Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. 5Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.

 

(2) Zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

 

(3) 1Die Beamtin oder der Beamte auf Probe muss spätestens nach fünf Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie oder er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung.

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