(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
anerkannt werden.
(2) (weggefallen)
(3) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), findet mit Ausnahme der §§ 13b und 17 keine Anwendung.
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