(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

 

1.

der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,

 

2.

eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder

 

3.

einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Satz 1[1] [Bis 06.07.2021: Absatz 1] Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

anerkannt werden.

 

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3)[2]

 

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verfahren zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen.

 

(3[3] [Bis 30.09.2019: 4] ) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung [Bis 30.09.2019: sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3] [4] zu bestimmen.

 

(4[5] [Bis 30.09.2019: 5] ) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 07.07.2021.
[2] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Geltung verlängert. Vormals bereits aufgehoben zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Anzuwenden bis 30.09.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2019.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Geltung verlängert. Vormals bereits aufgehoben zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Anzuwenden bis 30.09.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge