(1) 1Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres gelten Polizeihauptmeisterinnen, Polizeihauptmeister, Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister, die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf das erste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Überleitung verliehen werden.
(2) 1Während eines Disziplinarverfahrens, das im Fall der Bestätigung der erhobenen Vorwürfe mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, wird die Überleitung nicht wirksam. 2Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren unanfechtbar auf Kürzung der Dienstbezüge oder rechtskräftig auf Zurückstufung erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 11 Abs. 4 und 5 oder § 12 Abs. 3 und 4 des Hessischen Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.
(3) Die schriftliche Mitteilung über die Überleitung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde gleich.
(4) Den nach
1. |
den Abs. 1 bis 3, |
3. |
dem Zweiten Polizeibeamtenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411,416), |
4. |
dem Dritten Polizeibeamtenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 643, 647), |
5. |
dem Polizeibeamtenüberleitungsabschlussgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712,717), |
6. |
dem Überleitungsbeschleunigungsgesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) und |
7. |
dem Zweiten Überleitungsabschlussgesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 86), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), |
übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen Polizeivollzugsdienst verliehen werden.
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