(1) 1Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke nach § 85 Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden. 2Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. 3Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Stellen ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

 

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

 

(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.

 

(5) Die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

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