(1) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in die Bremische Bürgerschaft gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften des § 16 Absatz 3 und der §§ 29, 31 und 32 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

 

(2) 1Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

 

1.

die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

 

2.

Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.

2Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3§ 16 Absatz 3 des Bremischen Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. 4Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 32 Absatz 1, 3 und 4 des Bremischen Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.

 

(3) 1Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbaren Einrichtungen in Gemeindebezirken ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. 2Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden sind.

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