(1) 1Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter 18 Jahren oder eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag

 

1.

Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder

 

2.

Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf Antrag aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

 

(3) § 61 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

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