1§ § 20 und 21 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.

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