Leitsatz (amtlich)

1. Zum Versicherungsschutz von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

2. Ein Betriebsausflug eines Feuerwehrvereins, dessen einziger Zweck die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr des Ortes ist, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Das BayLSG hat in seinem Urteil vom 09.02.2011 (L 2 U 138/09) entschieden, dass der Ausflug eines Feuerwehrvereins unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stattfindet. Entscheidend ist, ob die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dient und in Ausübung des Feuerwehrdienstes erfolgt. Die vom BSG aufgestellten Kriterien der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind zu beachten.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sowie des Beigeladenen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Beigeladenen streitig.

Der Kläger und der Beigeladene sind aktive Mitglieder bei der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt. Zugleich sind sie im Feuerwehrverein H. Mitglieder.

Am 24.08.2003 fand ein vom Feuerwehrverein H. organisierter Vereinsausflug statt. Während einer Bootsfahrt auf der S. wurde der Beigeladene vom Kläger durch einen Stoß im Weichteilbereich seines Körpers verletzt. Der Kläger wollte den Beigeladenen aus Spaß ins Wasser schupsen. Bei diesem Versuch stieß er dem Beigeladenen mit dem Knie in den Unterleib. Dieser erlitt dadurch ein Hodentrauma links, das zu einer Entzündung, schließlich zur operativen Entfernung des linken Hodens führte.

Den Unfall zeigte die Gemeinde A-Stadt am 26.03.2004 dem Beklagten an. Der Ausflug finde alljährlich statt. Dieses Jahr sei man mit drei Schlauchbooten der Bundeswehr Bad R. auf der S. gefahren. Mit Schreiben vom 14.09.2004 wurde die Teilnehmerliste vom 24.08.2003 übersandt. Danach nahmen aktive Mitglieder, teilweise mit Partnerin, passive Mitglieder und Feuerwehranwärter an dem Ausflug teil. Mit Bescheid vom 12.10.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Vereinsausflug habe die Belange des gemeindlichen Hilfeleistungsunternehmens Freiwillige Feuerwehr nicht berührt. Weder diente er der Warte (Öffentlichkeitsarbeit) noch der Beschaffung finanzieller Mittel für die Ausrüstung der Feuerwehr, wie dies z.B. bei Feuerwehrfesten des Feuerwehrvereins der Fall sein kann.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ein Arbeitsunfall vorläge. § 2 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) erfasse nach ständiger Rechtsprechung neben der Hilfe bei Unglücksfällen auch sonstige Verrichtungen, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienten oder Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich förderten. Dies sei bei dem alljährlich stattfindenden Feuerwehrausflug der Fall. Zudem sei der Ausflug auch als Werbemaßnahme für die Feuerwehr anzusehen, da eine Veröffentlichung in der Tageszeitung erfolgt sei, der Verein dadurch nach außen in Erscheinung getreten sei und auf sich aufmerksam gemacht habe. Gerade durch einen solchen Vereinsausflug solle das Engagement für die Freiwillige Feuerwehr gestärkt werden. Selbst wenn dies verneint würde, so läge eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor, die ebenfalls versichert sei. Der Ausflug sei von der Leitung des Vereins den Vereinsmitgliedern angeboten worden, der Verein habe sich an den Kosten der Veranstaltung beteiligt und der Vereinsvorstand habe durch seine eigene Teilnahme bewusst zur Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls beigetragen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 zurück. Es sei zwischen dem kommunalen Hilfeleistungsunternehmen und dem privatrechtlich organisierten Feuerwehrverein zu unterscheiden. Der Ausflug des Feuerwehrvereins sei unter dem Begriff "soziale Aspekte des Vereinslebens" zu subsumieren. Dies ergebe sich aus dem Teilnehmerkreis. Es sei auch nicht ersichtlich, wie aus diesem teils neue Mitglieder für das Unternehmen Freiwillige Feuerwehr hätten geworben werden können.

Hiergegen hat der Kläger am 19.05.2005 Klage beim Sozialgericht München (SG) eingelegt. Der Vereinsausflug, der vom Vorstand beschlossen und auch von der Unternehmensleitung begleitet wurde, stelle eine Gemeinschaftsveranstaltung dar, auf die sich der Unfallversicherungsschutz erstrecke. Die Tätigkeit im Unternehmen der Feuerwehr sei durch eine besondere Verantwortung geprägt. Es käme darauf an, dass die Feuerwehrleute Hand in Hand und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Diesem Ziel habe der Ausflug vom 24.08.2003 gedient.

Mit Urteil vom 13.01.2009 hat das SG der Klage stattgegeben. Der Bootsausflug habe wesentlich der Förderung der Kameradschaft gedient. Faktisch habe eine Teilnahmepflicht bestanden. Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute dürften keinen geringere...

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