Auch bei einem Wechsel der internen Durchführungswege (Pensions-/Direktzusage bzw. Unterstützungskasse) wird die bisherige betriebliche Altersversorgung entweder

  • von einem neuen Arbeitgeber oder
  • in einem anderen Durchführungsweg

fortgeführt. Zum Übertragungszeitpunkt entsteht jeweils keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

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