Auch bei einem Wechsel der internen Durchführungswege (Pensions-/Direktzusage bzw. Unterstützungskasse) wird die bisherige betriebliche Altersversorgung entweder
- von einem neuen Arbeitgeber oder
- in einem anderen Durchführungsweg
fortgeführt. Zum Übertragungszeitpunkt entsteht jeweils keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
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