Gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (im öffentlichen Dienst: § 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG; § 73 Abs. 1 Satz 2 LPersVG) bedürfen BV/DV der Schriftform.

Sie sind von beiden Seiten, also von Arbeitgeber und Vorsitzendem der Mitarbeitervertretung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG), zu unterzeichnen (§ 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG; § 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG; § 73 Abs. 1 Satz 2 LPersVG BW). Es genügt also nicht, das Urkunden ausgetauscht werden, die nur von je einer Seite unterzeichnet sind.[1] Ist die Schriftform nicht eingehalten, liegt keine BV/DV, sondern eine Regelungsabrede bzw. Dienstabsprache vor (hierzu später).

[1] Brede/Etzel, Arbeitsrecht, 1991, Rdnr. 1002.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge