Gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bedürfen Betriebsvereinbarungen der Schriftform.

Die Betriebsvereinbarung ist von beiden Seiten, also von Arbeitgeber und Betriebsrat, der durch den Vorsitzenden vertreten ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), zu unterzeichnen (§ 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Es genügt also nicht, dass Urkunden ausgetauscht werden, die nur von je einer Seite unterzeichnet sind.[1] Ist die Schriftform nicht eingehalten, liegt keine Betriebsvereinbarung, sondern eine Regelungsabrede vor.

Umfasst die Betriebsvereinbarung mehrere Seiten, die inhaltlich aufeinander Bezug nehmen und mit einer Heftklammer miteinander verbunden sind, muss nicht jede Seite gesondert unterzeichnet werden. Es reicht hier die Unterschrift auf der letzten Seite.[2]

Wird in einer Betriebsvereinbarung auf eine Anlage Bezug genommen, die nicht unterschrieben ist, reicht es zur Wahrung der Schriftform aus, wenn diese durch eine Heftklammer an die Betriebsvereinbarung angeheftet ist.[3]

Die Pflicht zur Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung durch Arbeitgeber und Betriebsrat gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen (§ 77 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG).

 
Hinweis

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[4]

hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zugelassen, Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form abzuschließen. Allerdings bedarf die Betriebsvereinbarung – und zwar (abweichend von § 126a Abs. 2 BGB) dasselbe Dokument – der elektronischen Signatur von Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Ist die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten, kann in bestimmten Fällen die fehlgeschlagene Betriebsvereinbarung in eine Regelungsabrede umgedeutet werden. Für eine solche Umdeutung bedarf es besonderer Anhaltspunkte.[5]

[1] Etzel, Rz. 1002.
[3] LAG Hamm, Urteil v. 25.9.1985, DB 1986, 919; Etzel, Rz. 1002.
[4] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.6.2021, BGBl. I 2021, 1762.
[5] BAG, Beschluss v. 23.1.2018, 1 ABR 65/17, zur Umdeutung in eine Gesamtzusage.

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