Folgende Regelungen sind zu unterscheiden:

Inhaltsnormen

normative Bestimmungen für den Inhalt der einzelvertraglichen Arbeitsverhältnisse; geregelt kann jedoch nur das werden, was nicht gegen höheres Recht verstößt d.h. in die Individual- und Privatssphäre des Arbeitnehmers (vgl. Art. 1, 2 GG) darf nicht eingegriffen werden.[1]

Abschlußnormen

Bestimmungen, die den Abschluß neuer, die Wiederaufnahme alter oder die Durchsetzung unterbrochener Arbeitsverhältnisse regeln. Beispiele: Formvorschriften, Abschlußverbote, Abschlußgebote z.B. bei Berufsbildung §§ 2-5 BBiG, aber auch Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen (vgl. Kollektivrechtliche (= normative) Geltung des Tarifvertrages und.[2]

Beendigungsnormen

Regelungen, die über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen werden hinsichtlich Art, Form oder Frist.

Betriebsnormen

alle Normen, die die Organisationsgewalt des Arbeitgebers regeln. Hier soll die unternehmerische Gestaltungsfreiheit eingeschränkt werden im Interesse der Arbeitnehmer (auch Solidarnormen genannt).

 
Praxis-Beispiel

Vorschriften über Entlüftung und Heizung, Torkontrolle, Sozialeinrichtungen

Normen über gemeinsame Einrichtungen

z.B. für die betriebliche Altersversorgung, Gewährung von Urlaub im Baugewerbe etc. (§ 4 Abs. 2 TVG).

[1] Secker, Arbeitsrechts(AR) – Blattei D, TV I D, Grenzen der Tarifautonomie.

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