Begriff

Im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages sind schuldrechtliche Vertragsabreden i.S.d. BGB zwischen den Tarifvertragsparteien selbst getroffen. Diese werden wie Verträge ausgelegt.

Inhalt

Die Tarifpartner können einen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen haben, der die Mitglieder der Tarifvertragsparteien unmittelbar selbst berechtigt.[1]

Folgende Pflichten können u.a. im schuldrechtlichen Teil von Tarifverträgen geregelt werden:

Einwirkungspflicht

Einwirkung auf Mitglieder der Tarifvertragsparteien

Friedenspflicht

Versprechen der TV-Partner zur Einhaltung des Wirtschaftsfriedens durch sich und ihre Mitglieder.

Sonstige Pflichten

z.B. Errichtung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen, Mitwirkung bei Beantragung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen etc.

[1] BAG, AP Nr. 2 zu § 4 TVG.

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